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Hinweise zur Fortschreibung der „Open House“ - Rahmenverträge der Landesapothekerkammer

24.04.2024

Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg ist gesetzlich für die Ausgabe von HBA und SMC-B für ihre Mitglieder zuständig. Sie bedient sich hierzu technischer Dienstleister, mit denen sie bereits im Jahr 2019 im Rahmen eines „Open House“-Verfahrens wettbewerbsneutrale Rahmenvereinbarungen abgeschlossen hat. Diese Rahmenvereinbarungen sowie die auf ihnen beruhenden Endnutzerverträge zwischen den Kammermitgliedern und den Anbietern werden nach Maßgabe der „Open House“-Bestimmungen Ende Mai 2024 auslaufen.

Für die nächsten fünf Jahre werden neue Rahmenverträge geschlossen. Die neuen Rahmenverträge wurden entsprechend der technischen und rechtlichen Entwicklungen angepasst. Die Endnutzerpreise für HBA und SMC-B bleiben unverändert. Das dafür erforderliche „Open House“-Verfahren läuft. Alle Unternehmen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können mit der Landesapothekerkammer diese Verträge abschließen. Es gibt keine Exklusivität.

Neue Endnutzerverträge können mit denjenigen Anbietern geschlossen werden, die gegenüber der Landesapothekerkammer den neuen Rahmenvereinbarungen beigetreten sind. Dies sind zum Redaktionsschluss am 02.04.2024 die Bundesdruckerei GmbH und medisign GmbH. Zwischen den Anbietern können die Kammermitglieder grundsätzlich frei wählen.

Wird mit dem bereits bestehenden Anbieter ein Anschlussvertrag gemäß den neuen Bedingungen geschlossen, ist der bereits vorhandene HBA und SMC-B grundsätzlich über den 31. Mai 2024 hinaus gültig, sofern die Laufzeit der Zertifikate nicht bereits abgelaufen ist. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen der Laufzeit der von Ihnen abgeschlossenen Endnutzerverträge und der technischen Gültigkeit der elektronischen Zertifikate von HBA und SMC-B. Alle bestehenden Endnutzerverträge enden bedingungsgemäß am 31. Mai 2024 wohingegen die auf ihrer Grundlage ausgegebenen HBA und SMC-B eine technische Gültigkeit von 5 Jahren ab Ausgabedatum besitzen.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Es besteht grundsätzlich nicht die Gefahr, dass existierende HBA oder SMC-B bereits zum 1. Juni 2024 von den Kammern gesperrt werden. Sofern aber kein gültiger Endnutzervertrag bestehen sollte, wären die Kammern als Herausgeber verpflichtet, nach einer angemessenen Frist die Sperrung zu veranlassen.

Was bedeutet dies?

  • Prüfen Sie ggf. die bei Ihrem Anbieter hinterlegten Daten, insbesondere im Fall von Namensänderungen und Adressänderungen.

    Zwei Möglichkeiten:
     
  • Vorhandene Karten weiter nutzen: Schließen Sie einen neuen Endnutzervertrag mit einem Anbieter Ihrer Wahl, für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2024, um den HBA und SMC-B Karten, weiter, über den 31. Mai hinaus bis zum Ende ihrer technischen Gültigkeit, nutzen zu können.
     
  • Anbieter wechseln: Streben Sie einen Anbieterwechsel an, sollten Sie zunächst möglichst bald die Ausgabe einer neuen Karte bei der Landesapothekerkammer beantragen und dann im Antragsprozess einen neuen Anbieter auswählen. Ihren bisherigen Anbieter sollten Sie signalisieren, künftig einen anderen Vertragspartner gewählt zu haben.
     
  • Die Anbieter werden ihre Bestandskunden demnächst voraussichtlich direkt kontaktieren und über die erforderlichen Schritte informieren.

 

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